Werbung in Gesundheitsberufen in Österreich

Ärztegesetz und MTD-Gesetz setzen einen engen Rahmen. Der gute Teil: Was innerhalb dieses Rahmens erlaubt ist, wirkt bei KI-Antworten ohnehin am besten.

Von Paul Hölzl und Ben Braunsperger · Stand 16. September 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Für Praxen und Therapieeinrichtungen ist die Ausgangslage anders als für ein Gasthaus. Was ein Gastronom über sich schreiben darf, darf eine Ärztin nicht, und das ist kein Formalismus: Das Ärztegesetz und das MTD-Gesetz setzen dafür einen Rahmen, und Verstöße landen bei der Kammer.

Diesen Artikel schreiben wir aus einem praktischen Grund. Wenn eine Praxis wegen einer Maßnahme Ärger bekommt, die wir empfohlen haben, dann ist das unser Problem. Also sagen wir vorher, was geht und was nicht.

Die Grundregel

Vereinfacht, und ohne dass das eine Rechtsberatung wäre: Sachliche Information über die eigene Tätigkeit ist erlaubt. Anpreisende, marktschreierische oder vergleichende Werbung ist es nicht.

„Sachlich“ heißt: überprüfbare Angaben, in nüchterner Sprache. „Anpreisend“ heißt: Superlative, Versprechen, Herausstellen gegenüber anderen.

Zwei Beispiele über dieselbe Praxis:

Zulässig: „Wahlarztpraxis für Allgemeinmedizin in Eferding. Schwerpunkte Diabetes und Wundmanagement. Termine nach Vereinbarung, Montag bis Donnerstag.“

Problematisch: „Die beste Adresse für Diabetes im Bezirk. Wir bringen Ihre Werte in Ordnung, wo andere aufgeben.“

Der Unterschied ist nicht Geschmack. Der zweite Text enthält eine Vergleichsbehauptung und ein Ergebnisversprechen.

Warum der enge Rahmen für KI-Sichtbarkeit kein Nachteil ist

Das ist die Pointe dieses Artikels: Was rechtlich erlaubt ist, ist auch das, was wirkt.

Ein System, das eine Frage nach einer Praxis beantwortet, sucht nach überprüfbaren Angaben: Fachgebiet, Adresse, Kassenstatus, Ordinationszeiten, Schwerpunkte, Erreichbarkeit. Genau diese Angaben dürfen Sie machen, und sie fehlen auf den meisten Praxiswebsites, weil dort stattdessen ein Begrüßungstext steht.

Superlative helfen einem System dagegen nicht. „Beste Praxis im Bezirk“ ist keine Angabe, die sich prüfen ließe, und sie erhöht die Wahrscheinlichkeit nicht, genannt zu werden. Sie erhöht nur die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand bei der Kammer meldet.

Die Felder, die in Gesundheitsberufen am häufigsten fehlen

Kassenstatus. Kassenvertrag, Wahlarzt, Privat. Das ist die Frage, die Patienten am häufigsten stellen, und sie fehlt erstaunlich oft.

Ordinationszeiten als Text, nicht als Bild. Und mit Urlaubszeiten als Sonderzeiten eingetragen, nicht als Satz im Fließtext.

Wie man einen Termin bekommt. Telefonisch, online, über eine bestimmte Nummer zu bestimmten Zeiten. Ein Kontaktformular allein ist keine Antwort auf diese Frage.

Fachgebiet und Zusatzqualifikationen in der amtlichen Bezeichnung. Die ist sachlich, überprüfbar und wird als solche gelesen.

Barrierefreiheit, Parkmöglichkeit, öffentliche Anbindung. Sachliche Angaben, praktisch relevant, unstrittig.

Bewertungen

Der heikelste Punkt. Bewertungsplattformen für Gesundheitsberufe gibt es in Österreich, und Patienten nutzen sie. Aktiv um Bewertungen zu bitten, ist in diesem Rahmen enger zu beurteilen als bei einem Gewerbebetrieb, und die Auffassungen dazu gehen auseinander.

Unser Vorgehen: neutral formuliert, an alle gleich gerichtet, keine Gegenleistung, keine Vorauswahl. Und im Zweifel ein Anruf bei der Kammer, bevor etwas online geht. Das dauert zehn Minuten und erspart unter Umständen ein Verfahren.

Was wir konkret machen und was nicht

Wir vervollständigen Einträge, tragen Kassenstatus und Ordinationszeiten überall gleich ein, formulieren Leistungsbeschreibungen in der sachlichen Form und halten die Angaben aktuell. Wir messen mit denselben Fragen wie bei anderen Betrieben, ob sich etwas ändert.

Wir schreiben keine anpreisenden Texte, auch nicht auf Wunsch. Wir bauen keine Vergleiche mit anderen Praxen. Wir empfehlen keine Vorher-Nachher-Bilder. Und wenn ein Wortlaut grenzwertig aussieht, sagen wir es und schlagen vor, ihn vorher mit der Kammer abzustimmen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt, wie wir arbeiten, und woran wir uns dabei halten.

Kurz gefragt

Darf ich überhaupt eine Website mit Leistungen haben?
Ja. Sachliche Information über Leistungen, Qualifikationen, Erreichbarkeit und Kassenstatus ist ausdrücklich zulässig. Der Rahmen betrifft die Art der Darstellung, nicht das Vorhandensein von Information.
Darf ich um Bewertungen bitten?
Hier wird es enger als bei einem Gewerbebetrieb, und die Auffassungen dazu sind nicht einheitlich. Neutral formuliert und an alle gleich gerichtet ist der vorsichtige Weg. Im Zweifel bei der Kammer nachfragen, das ist ein Anruf.
Was ist mit Vorher-Nachher-Bildern?
Davon raten wir ab. Sie sind der Klassiker für anpreisende Darstellung und je nach Fachgebiet ausdrücklich problematisch.
Gilt das auch für Physiotherapie?
Für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste gilt das MTD-Gesetz mit einer ähnlichen Grundregel: sachliche Information ja, anpreisende oder vergleichende Werbung nein.

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